März 2020
10. März 2020
Einwendungen gegen die Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Frankenwaldbrücke“
Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg/Issigau
Rathaus Lichtenberg
Marktplatz 16
95192 Lichtenberg
Einwendungen gegen die Änderung des Fächennutzungsplans und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Frankenwaldbrücke“
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund Naturschutz Hof nimmt zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Frankenwaldbrücke“ folgendermaßen Stellung:
Grundsätzlich stellt sich der Bund Naturschutz nicht gegen den Bau eines „touristischen Leuchtturmprojektes“ wie den Bau einer Hängebrücke über ein landschaftlich attraktives Kerbtal im Gebiet des Naturparks Frankenwald. Allerdings gibt es gegen die Planungen und in den Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Frankenwaldbrücke“ beschriebenen Baus einer 1030 m langen Hängebrücke über das Naturschutz- und FFH Gebiet Höllental erhebliche Bedenken.
Fehlendes Raumordnungsverfahren ROV
Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit (Art. 24 Absatz 1 BayLplG) sind gemäß Art. 24 Abs. 2 BayLplG auf ihre Raumverträglichkeit in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen. Die erhebliche überörtliche Raumbedeutsamkeit folgt zum einen aus den erwartenden Besucherzahlen (hier schwanken die Zahlen zwischen 200.000 und 400.000 in den Planunterlagen) und deren Mobilität innerhalb des Planungsgebietes (Anfahrten in hohem Maße mit PKW, Parken rund um das Höllental, etc.) sowie den Auswirkungen des Eingriffs auf das NSG und FFH Gebiet Höllental durch die Größe der Baumaßnahme. Das ROV hätte den Raum des Frankenwaldes mit seiner Vielzahl von Kerbtälern als mögliche Kulisse für eine oder mehrere Hängebrücken systematisch untersucht und die Schutzgüter gegeneinander abgewogen. Sich beim Standort der geplanten längsten Hängebrücke der Welt auf den einzigen unter Naturschutz und FFH-Schutz stehenden Talzug zu konzentrieren, ohne mögliche Alternativen mit demselben Engagement und Akribie untersucht zu haben – wie es in einem ROV zwingend notwendig gewesen wäre, darf als schwerwiegender Planungsfehler gewertet werden. Auch die Größe des Planungsgebietes von 30 ha weist zwingend auf ein zwingend durchzuführendes ROV hin.
Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumplanung ist daher zunächst in einem ROV zu überprüfen. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die Planungen den Zielen der Raumplanung angepasst sind.
Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung
In der Anlage 1 des UVPG ist der Bau von Hängebrücken nicht als UVP-pflichtig beschrieben. Dennoch weist eine Vielzahl von vergleichbaren UVP-pflichtigen Tatbeständen auf eine für die Größe des hier beschriebenen Vorhabens UVP-Pflicht hin. Da ist zum einen die in den Entwürfen beschriebene beplante Fläche von 295.960 m² und die sich daraus ergebende Grundfläche von mehr als 100.000 m², die eine UVP Pflicht nachvollziehbar erscheinen lässt. Zum anderen sind die Auswirkungen des An- und Abreiseverkehrs auf den kleingliedrigen Raum des Planungsgebietes auf die Schutzgüter Natur und Umwelt als erheblich einzustufen und sollten zwingend durch eine UVP untersucht werden. Dann sind da noch die zu erwartenden Besucherzahlen, die die Brücke sehen und fotografieren aber nicht über die Brücke laufen wollen und dabei in großem Maße direkt im NSG Gebiet umherlaufen/klettern und dabei erhebliche Beeinträchtigungen auf die Schutzgüter zu erwarten sind. Diese Auswirkungen zu beschreiben und zu bewerten, eventuelle Maßnahmen zu benennen wäre zwingender Teil der fehlenden UVP.
Verstoß gegen das Naturschutzgesetz
Der geplante Bau der Frankenwaldbrücken sowie der Bau der Höllentalterrasse widersprechen dem absoluten Veränderungsverbot gemäß §23 Abastz 2 BNatSchG. Die in den Planunterlagen beschriebenen geplanten Bauten (Fundamente für Brücken, Abspannungen, Höllentalterrassen) würden zu einer Zerstörung von Teilflächen im bestehenden Naturschutzgebiet führen. Ebenso haben auch die Brücke selbst, die Brückenpfeiler eine andauernde negative Einwirkung auf das bestehende NSG. In §3 Abs. 4 der NSG Verordnung wird der Erhalt der landschaftlichen Schönheit und der Eigenart der Talhänge beschrieben – dies steht in Widerspruch zu den in den Planunterlagen geplanten Eingriffen beim Bau und Betrieb der Frankenwaldbrücken. Weiter soll die Vielfalt an Pflanzen und Tieren erhalten, die Lebensbedingungen für gefährdete und empfindliche Arten gewährleistet und verbessert sowie Störungen von ihnen ferngehalten werden – so die Schutzverordnung. Schwer vorstellbar, dass dies mit dem Bau einer über 1000 m langen Brücke über dem Schutzgebiet, baulichen Anlagen im Schutzgebiet und dem Strom von 200.000 bis 400.000 zusätzlichen Besuchern in und um das Schutzgebiet zu erreichen ist.
Verkehrssituation
Die in den Planunterlagen gemachten Angaben hinsichtlich der Verkehrsbelastung in den beschriebenen Räumen erscheint höchst unrealistisch. Auszugehen ist eher von einer Stoßbenutzung der Brücken an Schönwetterwochenendtagen von 7.000 bis 8.000 Besuchern pro Tag. Davon kommen erfahrungsgemäß 90 % mit dem PKW. Bei zwei Benutzern pro PKW ergeben sich dann bis zu 3500 zusätzliche PKWs in den Ortsdurchfahren Issigau und Hölle sowie am Ortseingang von Lichtenberg bzw. dem Wanderparkplatz bei Eichenstein. Diesen Verkehrsbelastungen wird in den Planunterlagen keineswegs Rechnung getragen und müssen zum Schutz der Bevölkerung und des Naturraumes neu erarbeitet werden.
Regionalplanung
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommen – so eine Zielsetzung des Regionalplanes. Konkret übernimmt der Regionalplan Oberfranken Ost die Ziele des NSG Höllentales und dehnt die Gebietskulisse auch auf das umliegende Gebiet aus. Diese Ziele – Schutz empfindlicher Landschaften und des Naturhaushalts – werden durch den geplanten und in den Unterlagen beschriebenen Bau einer 1030 m langen und in über 120 m Höhe verlaufenden Brücke mit Besucherterrasse und Einrichtungen gefährdet bzw. ad absurdum geführt. Doch nicht nur die hier geplanten Bauwerke sind mit den Schutzzielen unvereinbar. Auch die Inanspruchnahme des Schutzgebietes und seiner unmittelbaren Umgebung durch 200.000 bis 400.000 zusätzliche Besucher wird die Schutzziele nachhaltig negativ beeinflussen. In der Karte Landschaftsbildbewertung des Regionalplanes ist das Höllental als Landschaft mit sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild eingeordnet. Die exponierten Hänge und Kuppen, Terrassenkanten und ökologisch wertvolle Flächen sind von großer Bedeutung für den Erhalt des Charakters der Landschaft. Zum Erhalt sollen diese landschaftsprägenden Elemente von weithin sichtbaren Infrastruktureinrichtungen freigehalten werden – ein krasser Widerspruch zum Bau von 30 m hohen Pylonen in unmittelbarer Nähe.
Naturschutz
Das NSG und FFH Gebiet Höllental ist mit 160 ha das größte Schutzgebiet im Landkreis Hof und umfasst alleine 40 Prozent der gesamten unter Naturschutz stehenden Fläche im Landkreis. Eine Gefährdung dieses für den Naturschutz so wichtigen Schutzgebietes und Rückzugsraum kann und darf nicht passieren. Die in den Planunterlagen beschriebenen Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der in diesem Schutzgebiet vorkommenden und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten sind aufgrund der zu klein gewählten Gebiets- bzw. Untersuchungskulisse nicht ausreichend, um einen nachhaltigen Schutz zu gewährleisten.
Aus den o.g. Gründen fordert der Bund Naturschutz in Bayern e.V. daher zur fundierten Entscheidungsgrundlage für alle Beteiligten die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung und lehnt daher das in den vorliegenden unzureichenden Planunterlagen beschriebene Vorhaben des Baus einer 1030 m langen Hängebrücke über das NSG- und FFH Gebiet Höllental ab.
Hof, 02.03.2020
Bund Naturschutz Hof